Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Name des Vereins lautet: Glücksmomente e.V.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“. Er hat seinen Sitz in 83483 Bischofswiesen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke durch die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen unter den Voraussetzungen des § 53 der Abgabenordnung.
2. Der Verein verfolgt durch seine ehrenamtliche Hilfe und finanzielle Unterstützung ohne Gegenleistung ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Der Verein hat den Zweck, im Berchtesgadener Land und dem Bundesland Salzburg einzelnen Personen, vorzugsweise Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes Hilfe und Unterstützung benötigen, selbstlos und ohne Gewinnabsicht einen Herzenswunsch zu erfüllen um ihnen in Abstimmung mit den betroffenen Familien neue Lebensenergie zu schenken. 3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Engagement ehrenamtlicher Helfer
b) Sammeln von Spendengeldern.
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und jugendlichen Mitgliedern.
3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
4. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahrs das 18. Lebensjahr vollendet haben und aktiv an der Erreichung des Vereinszweckes teilnehmen.
5. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahrs das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
6. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die außer der Zahlung des Mitgliedsbeitrages und/oder etwaiger Spenden sich selbst nicht aktiv betätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung rechtmäßig in den Verein aufgenommen wurden.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins haben sie keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Kapitalanteile oder Sachleistungen.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme ist schriftlich bzw. per E-Mail zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
2. Der Übertritt vom ordentlichen in den fördernden Mitgliederstand oder umgekehrt muß dem Vorstand bis spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 1.1. des folgenden Geschäftsjahres.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluß.
4. Das Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung oder per E-Mail gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Verhalten gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich oder per E-Mail bekanntzugeben.
6. Gegen diesen Beschluß ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluß mit einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufheben.
7. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluß sei unrechtmäßig.
8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Ein Anspruch auf Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden besteht nicht.

§6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

1. Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr. Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 30.3. des Geschäftsjahres zu entrichten.
2. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres ein- oder austritt.
3. Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Jahresgebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.

§7 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem Verantwortlichen für Finanzen.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von den Vorstandsmitgliedern vertreten wobei jedes Vorstandsmitglied auch einzeln zur Vertretung des Vereins ermächtigt ist.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
4. Im Innenverhältnis verwaltet der Verantwortliche für Finanzen das Vereinsvermögen und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen über 1.000 Euro bedürfen der Unterschrift des 2. Vorstandsmitglieds.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom Verantwortlichen für Finanzen berufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschluß Unfähigkeit muß der Vorsitzende binnen acht Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird dessen Nachfolger von dem verbliebenen Vorstandsmitglied durch Zuwahl berufen.

§9 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Textform einzuladen.
3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Wahl des Vorstandes sowie die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes.
b) Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
c) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§10 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Verantwortliche für Finanzen.
2. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit relativer Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, das Gesetz schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor.
3. Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen oder ein Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt und dieser mit einfacher Mehrheit stattgegeben wird. Im übrigen wird das Abstimmungsverfahren durch den Versammlungsleiter festgelegt.

§11 Haftung

Organmitglieder, besondere Vertreter oder Vereinsmitglieder haften dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von vorsätzlichem Handeln. Die Anwendbarkeit des Auftragsrechts im Zusammenhang mit der Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Haftungsmaßstab richtet sich ausschließlich nach § 276 BGB. Die Haftung ist bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,00 € beschränkt.

§12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung zu unterzeichnen.
2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§13 Satzungsänderung

1. Eine Änderung der Satzung – auch des Vereinszwecks – kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung von Personen die im Sinne von § 53 AO bedürftig sind.

§15 Satzungsänderungen zur Behebung von Beanstandungen

Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen der Satzung selbst zu beschließen, wenn und soweit dies zur Behebung von Beanstandungen seitens des Vereinsregisters oder des Finanzamtes erforderlich ist.

Gründungsmitglieder Bayerisch Gmain den 16.04.2019

Sylvio Matthäß
Robert Matthäß
Kerstin Matthäß
Martina Hauber
Jaqueline Matthäß
Andreas Hauber
Monique Egger